Förderbedingungen der Obstbaumpflanzaktion

      • Gefördert werden nur Neuauspflanzungen auf landwirtschaftlich gewidmeten und genutzten Flächen in Niederösterreich (Grünland, bei Baumreihen mindestens 3m breiter Wiesenstreifen)

      • Ausfälle sind auf eigene Kosten zu ersetzen

      • Bestehende Verpflichtungen können nicht gefördert werden

      • Erhaltungspflicht der geförderten Bäume, mindestens 5 Jahre

      • Sicherung der Streuobstbäume durch Wühlmausgitter, Pflock, Verbissschutz aus Holzlatten, Anbinder aus Jute (im Baumset inbegriffen und pro Baum ausgegeben)

      • keine flächige Einzäunung (die Ausnahme ist ein zusätzlicher Weideschutz)

      • Die bezogenen Bäume sind umgehend nach Ausgabe zu pflanzen! Es werden jedes Jahr Stichprobenartige Projektkontrollen durchgeführt.

      • Es können nur Personen aus Gemeinden mit weniger als 30.000 Einwohnern diese Förderaktion in Anspruch nehmen.

    • Eine Ersatzpflanzung von Streuobstbäumen erfolgt nur bei Bäumen, die durch höhere Gewalt (Sturm, Blitz, Schnee, Feuerbrand, Muren) beseitigt wurden. Dieser Sachverhalt kann zweckmäßigerweise durch Fotos und Vorlage einer Hofkarte im Vor-Ort Kontrollfall dokumentiert werden. Bei Feuerbrand sind entsprechende Nachweise vorzulegen.

    Nicht geförderte Auspflanzungen:

      • Auspflanzungen in eingezäunten Gärten von Einfamilienhäusern oder im geschlossenen Siedlungsgebiet

      • Auf „Rasenmäher gepflegten Flächen“

      • Vorschreibung von Ersatzpflanzungen durch Behörden (z.B. Bezirkshauptmannschaft, Naturschutzabteilung). Bestehende Verpflichtungen und Auflagen (z.B.: ÖPUL, wasserrechts-, forst- oder naturschutzbehördlicher Auflagen) können bei der Obstbaumpflanzaktion nicht gefördert werden.

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